Vorschriften des DigiG zum KBV-Terminservice

Der Terminservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ermöglicht Patientinnen und Patienten schon jetzt einen Termin zu vereinbaren. Für die Terminvermittlung melden die Ärztinnen und Ärzte, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bisher ihre freien Termine der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Durch das im Frühjahr 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) wird sich der Leistungsumfang erweitern und Schnittstellen zu Praxisverwaltungssystemen verpflichtend.

Was ist der KBV Terminservice bisher?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung betreibt das Online-Portal, die App und den telefonischen Service 116 117. Dafür können Praxisbetreiber bei ihrer kassenärztlichen Vereinigung freie Termine melden oder Online selbstständig über eine Maske einstellen.

Der Betrieb von 116 117 basiert auf der Verpflichtung zur Sicherstellung der Versorgungsleistungen nach § 75 SGB V durch die kassenärztlichen Vereinigungen.

Was ändert das DigiG am KBV Terminservice?

Mit dem Inkrafttreten des DigiG wird der Umfang der bereit zu stellenden Services deutlich erweitert. So soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung bis zum 30. Juni 2024 ein "elektronisches System” einrichten, das eine Schnittstelle zu allen PVS Systemen bereitstellt, so wie das aktuell private Anbieter am Markt bereits tun. Darüber hinaus soll das elektronische System dann auch Termine für telemedizinische Leistungen vermitteln können und ab dem Folgejahr auch direkt telemedizinische Behandlungstermine verfügbar machen. 

Die telemedizinischen Leistungen werden dann Videosprechstunde, telemedizinische Konsile einschließlich radiologischer Befundungsbeurteilungen und Videofallkonferenzen umfassen. Die Funktionalitäten werden also weit umfangreicher als bisher.  

Was bedeutet das für die Praxisverwaltung?

Im Idealfall wird alles leichter, wenn die Praxisverwaltung unmittelbar freie Termine an den Terminservicestelle übermitteln kann, entfällt die doppelte Kalenderführung. Zudem können dann auch Konsilgespräche und Videosprechstunden über das PVS angesteuert werden. Wichtig ist allerdings, dass das genutzte Praxisverwaltungssystem auch von der KBV bzw. dem Zentrum für Interoperabilität zertifiziert ist. 

Der Wortlaut zu Änderungen durch das DigiG unten.

Der Terminservice im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG)

74. § 370a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 betreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an Versicherte und zur Unterstützung der Versorgung der Versicherten mit telemedizinischen Leistungen ein elektronisches System.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung errichtet das elektronische System nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2024 für die Vermittlung von Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30. Juni 2025 für Behandlungstermine.

Die in Satz 1 genannten telemedizinischen Leistungen umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung, telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und telemedizinische Funktionskontrollen.

Das elektronische System muss mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die nach § 75 Absatz 1a Satz 20 und 21 gemeldeten Termine.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1 hat insbesondere folgende Funktionen:

1. Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden und weiteren telemedizinischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,

2. Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten nach § 291 Absatz 8 Satz 1, sobald diese zur Verfügung stehen,

3. Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6,

4. Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten in in der elektronischen Patientenakte oder in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen,

5. Bereitstellung einer Schnittstelle für die Integration der Funktionalitäten nach den Nummern 1 bis 4 in informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung.“


c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Portal“ durch die Wörter „elektronischen System“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385“ durch die Wörter „auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Portal“ durch die Wörter „elektronischen System“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Portal“ durch die Wörter „elektronischen System“ ersetzt.

f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die erforderlichen technischen Festlegungen zu treffen, damit nach § 75 Absatz 1a zu vermittelnde Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung an die Terminservicestellen übermittelt werden können.

Die Festlegungen sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
1. den Anforderungen an das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1, zu den Funktionalitäten nach Absatz 1a sowie zu der Interoperabilität mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten, Drucksache 4/24 – 47 –

2. der Nutzung von in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch Dritte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 und

3. den Inhalten der Verfahrensordnung nach Absatz 3 Satz 1 sowie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch weitere Funktionalitäten des elektronischen Systems festgelegt werden.“

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KBV Rahmenvereinbarung: Änderungen in der Praxis.

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