KBV Rahmenvereinbarung: Änderungen in der Praxis.
Welches sind die Hintergründe der KBV Rahmenvereinbarungen mit PVS Anbietern?
Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurde Ende 2022 ein Gesetz beschlossen, welches u.a. dazu dienen soll, die “digitale medizinische Versorgung” in Deutschland zu verbessern. So sind die “diskriminierungsfreie Einbindung zugelassener TI-Komponenten” wie E-Rezept und elektronische Patientenakte (ePA) sowie die “Nutzbarkeit Medizinischer Informationsobjekte MIO´s” als Ziel genannt.
Der § 332 SGB V wurde dazu um zwei Buchstaben erweitert, die beide Regelungen in diesem Zusammenhang umfassen. So müssen PVS Anbieter laut Buchstabe a seit Ende 2023 sicherstellen, dass sie zugelassene TI-Komponenten einbinden und Schnittstellen anbinden, die für TI-Anwendungen vorgeschrieben werden ohne das Nutzern der Systeme - also Praxenbetreibern - in diesem Zusammenhang zusätzliche Kosten entstehen. Mit Buchstabe b ist es der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV gesetzlich möglich, diesbezüglich Rahmenvereinbarungen mit Anbietern von Praxisverwaltungssystemen zu schließen. Die Rahmenvereinbarungen können dabei Leistungspflichten konkretisieren und Vertragsstrafen, Preise sowie Kündigungsfristen etc. umfassen.
Wie soll sich die Rahmenvereinbarung auswirken?
Mitglieder eines Verbandes, der Verträge mit Anbietern vereinbart hat, können diesen beitreten. Es soll also jede Praxis, die kassenärztliche Leistungen anbietet, ein Praxisverwaltungssystem zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung beziehen können. Vorbild in diesem Zusammenhang sind Rahmenvereinbarungen wie sie z.B. der GKV Spitzenverband mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer abschließt oder auch Apotheken-Landesverbände mit örtlichen Krankenkassen über die Vergütung pharmazeutischer Leistungen.
Ab wann können Praxenbetreiber Systeme zu Vertragsbedingungen der KBV beziehen?
Die KBV hat im Dezember 2023 auf ihrer Website einen ersten Entwurf einer entsprechenden Rahmenvereinbarung zur Kommentierung veröffentlicht. Bis zum 05.01.2024 sind dabei über 100 Kommentare von Systemanbietern, dem BvitG und einzelnen Praxenbetreibern eingegangen.
Mit einer unterschriftsreifen Fassung, die mit einzelnen Anbietern geschlossen werden kann, ist nicht vor Ende 2024 zu rechnen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass mit dem Inkrafttreten zweier neuer Gesetze (dem DigiG und dem GdNG) im Frühjahr 2024 weitere Verpflichtungen auf Systemanbieter, aber auch auf die KBV zukommen. So ist z.B. der Auf- bzw. der Ausbau eines KBV-Terminservice bis Ende Juni 2024 im DigiG vorgeschrieben. Bis dessen Umsetzung erfolgt und diesbezügliche Schnittstellen soweit definiert sind, dass deren Integration in die Systeme Gegenstand der Rahmenvereinbarung werden kann, wird vorhersehbar noch Zeit vergehen. Wer also sein System zu Konditionen beziehen will die zwischen der KBV und Anbietern vereinbart wurden, muss sich noch gedulden.